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Wie Gerichte Entscheidungen von Datenschutzbehörden überprüfen – Ein Fall aus Saarlouis

Klick Web 06. August 2025

Wie Gerichte Entscheidungen von Datenschutzbehörden überprüfen – Ein Fall aus Saarlouis

Bei klick-web – die Datenschutzexperten beobachten wir nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch relevante Urteile rund um Datenschutz und Aufsicht. Besonders spannend finde ich eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Saarlouis, die sich mit einem wichtigen Thema befasst: Wann muss eine Datenschutzaufsichtsbehörde auf eine Beschwerde wirklich tätig werden – und wie können Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz erlangen, wenn das nicht passiert?


Der Fall: Streit um ein Auskunftsersuchen

Ein Arbeitnehmer forderte im Januar 2022 von seinem Arbeitgeber Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Der Arbeitgeber reagierte nicht. Später endete das Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich, in dem unter anderem stand, dass mit der Erfüllung des Vergleichs sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten seien – mit Ausnahme der Arbeitspapiere.

Trotz dieses Vergleichs reichte der Betroffene im Februar 2022 eine Datenschutzbeschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein – mit dem Vorwurf, sein Auskunftsrecht sei ignoriert worden. Die Behörde stellte das Verfahren jedoch ein und argumentierte, dass durch den gerichtlichen Vergleich auch der Auskunftsanspruch erloschen sei.

Der Fall landete vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis, das prüfen sollte, ob die Aufsicht korrekt gehandelt hatte – oder ob sie die Beschwerde hätte weiterverfolgen müssen.


Gerichtliche Kontrolle von Aufsichtsentscheidungen – wie genau wird geprüft?

Nach Art. 77 DSGVO können sich Betroffene bei Datenschutzverstößen an die Aufsichtsbehörde wenden. Reagiert diese nicht im Sinne des Betroffenen, sieht Art. 78 DSGVO den gerichtlichen Rechtsweg vor.

Laut VG Saarlouis dürfen Gerichte die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden zwar umfassend prüfen – insbesondere, ob der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt wurde und ob der Umgang mit der Beschwerde verhältnismäßig war. Die Auswahl der konkreten Maßnahmen durch die Behörde unterliegt jedoch einem gewissen Ermessen, das das Gericht nur eingeschränkt kontrolliert.

Die entscheidende Frage lautet also nicht: „War die Einstellung der Beschwerde richtig?“, sondern: „Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung ihre Ermessensgrenzen eingehalten?“


War die Einstellung des Verfahrens zulässig?

Das Gericht kam zu dem Schluss: Ja. Die Entscheidung der Aufsicht sei ermessensfehlerfrei gewesen. Denn nach Ansicht des VG Saarlouis habe der Vergleich vor dem Arbeitsgericht auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfasst. Der Betroffene habe auf diesen Anspruch – bewusst oder unbewusst – verzichtet.

Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass Betroffene gemäß DSGVO auch in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen können – und damit grundsätzlich auch auf datenschutzrechtliche Ansprüche verzichten können.

Das Verfahren musste daher nicht weitergeführt werden.


Interessant: Vergleich mit anderen Urteilen

Spannend wird es im Vergleich mit einer Entscheidung des VG Ansbach: Dort hatte das Gericht eine andere Aufsichtsbehörde verpflichtet, nach einer erfolgreichen Beschwerde tatsächlich tätig zu werden. Der Unterschied: Im Fall Ansbach war ein Datenschutzverstoß bereits klar festgestellt – beim Fall in Saarlouis ging es vor allem um die Frage, ob überhaupt noch ein Anspruch besteht.

Darin zeigt sich ein wichtiger Punkt: Gerichte differenzieren zwischen dem Entschließungsermessen (ob überhaupt gehandelt wird) und dem Auswahlermessen (wie gehandelt wird). Nur wenn ein Verstoß klar vorliegt, kann die Aufsichtsbehörde zu einer konkreten Maßnahme verpflichtet werden.


Fazit für Unternehmen und Betroffene

Diese Entscheidung zeigt, dass das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO zwar ein starkes Instrument ist – die Aufsichtsbehörden aber trotzdem einen gewissen Entscheidungsspielraum behalten. Wer eine Beschwerde einreicht, sollte sich im Klaren darüber sein, dass auch der Rechtsweg nicht automatisch zur Fortführung eines Verfahrens führt – insbesondere, wenn Vorfragen wie etwa ein möglicher Verzicht im Raum stehen.

Als klick-web – die Datenschutzexperten unterstütze ich sowohl Unternehmen bei der rechtskonformen Beantwortung von Auskunftsersuchen, als auch Betroffene bei der sachlich fundierten Einreichung von Beschwerden – und helfe bei der rechtlichen Einordnung, wenn Behörden nicht im Sinne des Datenschutzes aktiv werden.

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