Verantwortlichkeit bei digitaler Kennzeichenerfassung – unsere Einschätzung
Immer häufiger setzen Betreiber von Supermarktparkplätzen bei der Parkraumüberwachung auf digitale Kennzeichenerfassung, meist mit Unterstützung spezialisierter Dienstleister. Als Datenschutzexperten bei klick-web werden wir regelmäßig gefragt: Wie läuft das Verfahren genau ab – und wer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung? Hier unsere aktuelle Einschätzung zur Rechtslage.
So funktioniert die digitale Parkraumüberwachung
In vielen Fällen stellt der Eigentümer oder Betreiber dem beauftragten Parkraumbewirtschafter den Parkplatz vertraglich zur Verfügung – meist unentgeltlich – und überlässt ihm die Organisation der Nutzung. Der Parkraumbewirtschafter schließt den Nutzungsvertrag faktisch direkt mit den Fahrern, die den Stellplatz in Anspruch nehmen.
Die Regeln – etwa zulässige Höchstparkdauer oder Vertragsstrafe bei Überschreitung – werden in der Parkordnung des Bewirtschafters veröffentlicht.
Technisch erfolgt die Überwachung über Kameras, die beim Ein- und Ausfahren das Kennzeichen und einen Zeitstempel erfassen. Häufig kommen automatische Kennzeichenerkennungssysteme (ANPR/ALPR) zum Einsatz. Die erfassten Daten werden mit einer vom Auftraggeber bereitgestellten Whitelist berechtigter Fahrzeuge abgeglichen.
Wird die Parkzeit überschritten oder liegt keine Berechtigung vor, registriert das System einen Verstoß.
Bei unauffälliger Nutzung werden die Daten sofort gelöscht. Im Falle eines Verstoßes ermittelt der Parkraumbewirtschafter über das Kraftfahrt-Bundesamt den Fahrzeughalter und verfolgt die Forderung eigenständig weiter.
Kennzeichen = personenbezogene Daten
Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt das Kennzeichen als personenbezogenes Datum, sobald es einer Person direkt oder indirekt zugeordnet werden kann – in diesem Fall über die Halterabfrage. Diese Einstufung ist durch die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses eindeutig belegt.
Wer ist verantwortlich? Drei denkbare Konstellationen
1. Keine Auftragsverarbeitung
Da der Parkraumbewirtschafter in der Regel weisungsfrei arbeitet, eigene Geschäftsmodelle umsetzt und die Verarbeitung zu eigenen Zwecken betreibt, liegt in den typischen Fällen keine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vor.
2. Eigenständige Verantwortlichkeit
Entscheidet der Bewirtschafter allein über Zwecke und Mittel der Verarbeitung – von der technischen Umsetzung bis zur Vertragsstrafenerhebung – trägt er die vollständige Verantwortung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Diese Sicht wird beispielsweise vom Landesdatenschutzbeauftragten NRW nahegelegt.
3. Gemeinsame Verantwortlichkeit
Komplizierter wird es, wenn der Auftraggeber (z. B. der Supermarktbetreiber) die Regeln mitgestaltet – etwa die Höchstparkdauer festlegt oder die Whitelist erstellt.
In diesem Fall kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vorliegen.
Die Aufsichtsbehörde des Saarlandes geht in solchen Konstellationen davon aus, dass beide Parteien gemeinsam für Erhebung, Speicherung und Abgleich der Kennzeichendaten verantwortlich sind. Die Halterermittlung und Vertragsstrafendurchsetzung bliebe jedoch alleinige Verantwortung des Dienstleisters.
Rechtslage noch uneinheitlich
Eine einheitliche Position der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden gibt es derzeit nicht. Während einige eher zur alleinigen Verantwortlichkeit des Dienstleisters tendieren, vertreten andere – wie das Saarland – eine differenzierte Aufteilung. Abstimmungen laufen, Ergebnisse stehen noch aus.
Unsere Empfehlung für die Praxis
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Einfluss prüfen: Klären Sie, in welchem Umfang Sie Vorgaben für die Überwachung machen.
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Rechtslage bewerten: Lassen Sie die Vertragskonstellation juristisch einordnen.
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Transparenz schaffen: Sorgen Sie für klare, gut sichtbare Informationen für Betroffene (Datenschutzhinweis vor Ort).
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Art. 26-Vereinbarung: Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit sind Zuständigkeiten, Informationspflichten und Rechenschaftspflichten vertraglich festzuhalten.
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DSFA prüfen: Bei höherem Risiko eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
Wir von klick-web – die Datenschutzexperten beobachten die Entwicklung laufend und informieren,
sobald es verbindliche Stellungnahmen der Datenschutzkonferenz oder einzelner Aufsichtsbehörden gibt.
Fragen Sie uns, wenn Sie wissen wollen, wie Ihre Parkraumüberwachung datenschutzkonform gestaltet werden kann.
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