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VG Köln hebt Fanpage-Verbot auf – Was bedeutet das für öffentliche Stellen?

Klick Web 05. August 2025

VG Köln hebt Fanpage-Verbot auf – Was bedeutet das für öffentliche Stellen?

Als Geschäftsführer von klick-web – die Datenschutzexperten verfolge ich regelmäßig aktuelle Entwicklungen im Datenschutzrecht. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juli 2025 hat für Aufsehen gesorgt: In dem Verfahren zwischen dem Bundespresseamt (BPA) und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde ein Bescheid aufgehoben, der dem BPA den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagt hatte.

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Streit hatte seinen Ursprung in einem Bescheid aus dem Jahr 2023, den der damalige BfDI, Prof. Ulrich Kelber, gegenüber dem Bundespresseamt erlassen hatte. Hintergrund war die Einschätzung, dass der Facebook-Auftritt der Bundesregierung gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoße – insbesondere wegen unzureichender Einwilligungen beim Einsatz von Cookies durch Meta (Facebook). Aus Sicht des BfDI lag deshalb keine rechtsgültige Einwilligung der Seitenbesucher vor, was ein datenschutzkonformer Betrieb der Fanpage ausschließe.

Die Argumentation stützte sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Betreiber von Fanpages und Meta gemeinsam für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind (Stichwort: gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO).

Das Urteil und seine Folgen

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Bescheid nun aufgehoben – die genauen Urteilsgründe stehen zwar noch aus, aber faktisch bedeutet das zunächst: Das Bundespresseamt darf seine Facebook-Fanpage weiterhin betreiben. Für viele öffentliche Stellen dürfte das eine aufmerksame Beobachtung wert sein. Denn die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Behörden Social-Media-Kanäle datenschutzkonform nutzen können, bleibt hochrelevant.

Die neue BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hat angekündigt, die schriftliche Urteilsbegründung sorgfältig zu prüfen. Ob eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster folgen wird, ist noch offen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Als Datenschutzexperte sehe ich hier wichtige Implikationen für die Öffentlichkeitsarbeit von Behörden und öffentlichen Stellen. Auch wenn das BPA in diesem Fall vorerst erfolgreich war, bleibt die grundsätzliche Herausforderung bestehen: Der Betrieb von Fanpages auf Plattformen wie Facebook ist datenschutzrechtlich heikel – insbesondere, solange keine volle Transparenz über die Datenverarbeitung durch die Plattformbetreiber besteht.

Das Urteil könnte langfristige Auswirkungen haben – nicht nur auf Bundesebene, sondern möglicherweise bis hin zur Social-Media-Nutzung kommunaler Einrichtungen.

Ich bleibe für unsere Kunden und Leserinnen und Leser am Ball – und werde berichten, wie es in dieser Sache weitergeht.

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