Was passiert mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nach dem Tod?
Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO ist ein zentrales Werkzeug für den Schutz der Privatsphäre – er gibt jeder betroffenen Person die Möglichkeit, zu kontrollieren, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Als Gründer von klick-web – die Datenschutzexperten beschäftige ich mich regelmäßig mit der Frage, wie dieses Recht im Alltag greift. Aber was gilt, wenn die betroffene Person verstirbt? Können Angehörige oder Erben an ihrer Stelle Auskunft verlangen?
Im Folgenden gebe ich einen Überblick über die rechtliche Lage – insbesondere im deutschen Kontext.
Der Auskunftsanspruch – ein Überblick
Das Auskunftsrecht nach der DSGVO verschafft Transparenz: Betroffene Personen können nachvollziehen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden und welche Empfänger Zugriff darauf haben. Dieses Recht dient der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten und ist Ausdruck informationeller Selbstbestimmung.
Ist das Auskunftsrecht vererbbar?
Grundsätzlich handelt es sich beim Auskunftsanspruch um ein sogenanntes höchstpersönliches Recht. Das bedeutet: Nur die betroffene Person selbst kann dieses Recht ausüben – es geht also nicht automatisch auf Dritte oder Erben über.
Die DSGVO selbst trifft keine klare Regelung für den Fall, dass die betroffene Person verstorben ist. Erwägungsgrund 27 stellt lediglich fest, dass die DSGVO nicht für Daten Verstorbener gilt. Gleichzeitig bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, nationale Regelungen für den Umgang mit diesen Daten zu schaffen.
Was regelt das deutsche Recht?
In Deutschland ist der Umgang mit Rechten Verstorbener teils durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 1922 BGB gehen vermögensrechtliche Ansprüche im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Allerdings ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch primär kein vermögensrechtlicher, sondern ein Persönlichkeitsrecht.
Dennoch erkennt die juristische Praxis gewisse Ausnahmen an. Etwa dann, wenn Erben auf die Auskunft angewiesen sind, um eigene vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen – zum Beispiel bei der Einsicht in Patientenakten oder bei der Regelung des digitalen Nachlasses (etwa Verträge, Onlinekonten oder Cloudspeicher des Verstorbenen).
In diesen Fällen wird häufig ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch anerkannt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Die Fachliteratur ist sich hier allerdings nicht einig – es gibt auch Stimmen, die eine Vererbbarkeit grundsätzlich ablehnen.
Was gilt für Vorsorgebevollmächtigte?
Wenn die betroffene Person zu Lebzeiten eine Vorsorgevollmacht ausgestellt hat, kann die bevollmächtigte Person unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft verlangen. Entscheidend ist dabei, ob die Vollmacht ausreichend konkret formuliert ist und den Bereich des Datenschutzes ausdrücklich mit abdeckt. Auch hier muss regelmäßig ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
Auskunft durch Erben – was ist zu beachten?
Ein Erbe, der Auskunft über die personenbezogenen Daten einer verstorbenen Person erhalten möchte, muss in der Regel zwei Dinge nachweisen:
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Die eigene Stellung als Erbe, etwa durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament.
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Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, beispielsweise zur Klärung von Rechtsansprüchen, Vertragsverhältnissen oder offenen Forderungen.
Fazit
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bleibt auch nach dem Tod einer Person ein sensibles Thema. Während er grundsätzlich nicht vererbbar ist, gibt es wichtige Ausnahmen, etwa bei Vorsorgevollmachten oder zur Wahrung eigener Rechte der Erben. Letztlich ist die Frage, ob und in welchem Umfang Auskunft erteilt werden muss, immer im Einzelfall zu prüfen – auf Grundlage des nationalen Rechts und unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten.
Als Datenschutzexperte begleite ich Mandantinnen und Mandanten leider auch ab und zu in solchen Fragen – gerade wenn es um sensible Informationen und eine rechtssichere Datenverarbeitung im Todesfall geht.
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